Freitag, 29. März 2024
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Datenschutzkonferenz sorgt für mehr Rechtssicherheit

Datenschutzkonferenz (DSK)

Die EU-Datenschutzgrundverordnung ist seit dem 25.Mai 2018 in Kraft. Die Umsetzung der Anforderungen bereitet noch immer vielen Anwendern, Firmen und Internetseiten-Betreibern viel Aufwand. Eine große Hilfe ist die Datenschutzkonferenz (DSK), die von den
unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder begründet wurde.

Sie hat die Aufgabe, die Datenschutzgrundrechte zu wahren und zu schützen, eine einheitliche Anwendung des europäischen und nationalen Datenschutzrechts zu erreichen und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten.

Dies geschieht namentlich durch Entschließungen, Beschlüsse, Orientierungshilfen, Standardisierungen, Stellungnahmen, Pressemitteilungen und Festlegungen.

Jährlich Wechselnder Vorsitz der DSK

Der jährlich wechselnde Vorsitz der Datenschutzkonferenz richtet die Sitzungen der Datenschutzkonferenz aus und vertritt die Konferenz nach außen. Vorsitzende der Datenschutzkonferenz ist im Jahr 2018 die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Helga Block.

Im Impressum des Internetangebots steht der Verantwortliche für den Inhalt und Vertretungsberechtigte der DSK. Es ist Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (poststelle@lda.bayern.de).

Infothek mit wichtigen Arbeits- und Orientierungshilfen

Inwzwischen ist die Infothek beachtlich gewachsen. Im Jahr 2018 war die DSK besonders fleißig.

Besonders hilfreich ist „Das Standard-Datenschutzmodell – Eine Methode zur Datenschutzberatung und -prüfung auf der Basis einheitlicher Gewährleistungsziele“. Es wurde in der „V.1.1 –Erprobungsfassung“ von der 95. Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder am 25./26. April 2018 in Düsseldorf einstimmig beschlossen.

Was leistet das Standard-Datenschutzmodell?

Zitat DSK: „Mit dem Standard-Datenschutzmodell (SDM) wird ein Werkzeug bereitgestellt, mit dem die Auswahl und Bewertung technischer und organisatorischer Maßnahmen unterstützt wird, die sicherstellen und den Nachweis dafür erbringen, dass die Verarbeitung personenbezoge-ner Daten nach den Vorgaben der DS-GVO erfolgt. Diese Maßnahmen müssen angemessen und geeignet sein, die Risiken für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung be-troffenen natürlichen Personen soweit einzudämmen, dass ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleistet wird. Für jede Verarbeitung ist also zu prüfen, ob die personen-bezogenen Daten durch eine angemessene Auswahl technischer und organisatorischer Maßnahmen so verarbeitet werden, dass die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben und die Sicherheit der Verarbeitung gewährleistet wird (Kapitel III der DS-GVO und die Bestim-mungen zur Sicherheit der Verarbeitung gem. Art. 32). Das hier beschriebene SDM soll diese Maßnahmen auf der Basis von Gewährleistungszielen systematisieren und somit die Auswahl geeigneter Maßnahmen unterstützen.

Weitere Informationen:

www.datenschutzkonferenz-online.de

Standard – Datenschutzmodell – PDF-Download


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