Donnerstag, 28. März 2024
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Maske festzurren, Infektionsschutz verbindlich einhalten!

Mund-Nase-Maske

Kommentar Michael Springer

Die als „Lockerung“ umschriebenen neuen Quarantäne- und Infektionsschutz-Regeln vermitteln falsche Signale. Die Corona-Pandemie ist noch nicht am Abklingen. Und die individuelle Gefahr für Leib und Leben ist noch nicht vorbei!
Die neuen Erkenntnisse aus China zum Verlauf von Corona-Infektionen sind Besorgnis erregend! Denn bereits als geheilt getestete Patienten weisen nach 90 Tagen erneute Corona-Infektionen auf.

Statt Lockerung heißt es nun: Maske festzurren, Infektionsschutzmaßnahmen verbindlich einhalten!

Dazu gehört, bei jedem Gang außer Haus einen Plan von notwendigen Vorsichtsmaßnahmen vorzubereiten. Vor allem Menschen mit Vorerkrankungen sollten ihren Eigenschutz bedenken, und das erhöhte Risiko in größeren Gruppen vermeiden!

Eltern mit Kindern sollten Vorsichtsmaßnahmen trainieren, und sich mit ihren Kindern ernsthaft auf Kita-Besuche, Einkäufe und Freizeitaktivitäten vorbereiten.

Neue Corona-Verordnung des Berliner Senates

Der Berliner Senat hat am 21.4.2020 die veränderte „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2“ beschlossen.

Die Maskenpflicht ab 27.4.2020 im öffentlichen Personennahverkehr ist geregelt. Ansonsten gilt: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere in Einzelhandelsgeschäften und bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren.“

Neue Regeln zur Öffnung von Einzelhandel, Frisören, Bibliotheken und Museen, Schulen und Hochschulen treten in Kraft.

Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Außenanlagen des Botanischen Gartens dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln ab dem 27. April 2020 geöffnet werden.

Verboten bleiben Großveranstaltungen bis zum 24.Oktober 2020.

Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen sind möglich, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen.

Weitere Regeln und Einschränkungen sind dem Verordnungstext zu entnehmen. Ein synoptische Übersicht wird am kommenden Freitag veröffentlicht.

Die neue Verordnung im Wortlaut